Die Schulgesetze geben der Elternschaft weitrechende Möglichkeiten, über verschiedenen Ausschüsse umfassend über die schulischen Vorgänge informiert zu werden und direkt an der Entscheidung von Vorhaben beteiligt zu werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus dem Kreis der Mitglieder des Schulelternbeirats gewählt.
Frau | Barbara Eichberger |
Frau | Stephanie Gintzel |
Frau | Monika Nies |
Herr | Holger Werries |
Herr | Matthias Balzer |
Frau | Fatmaana Aydiner |
Frau | Monique Pommerening |
Frau | Karin Wahl |
Der Schulausschuss führt für die Elternschaft meist ein völlig verborgenes Leben, den meisten Eltern ist die Existenz dieses Gremiums sogar völlig unbekannt. Dabei ist dieses Gremium, dass paritätisch aus Mitgliedern der Lehrer, der Schüler und der Eltern besteht, in allen wichtigen Fragen zu hören, bzw. müssen für bestimmte Vorhaben die Zustimmung oder Mehrheit eingeholt werden. Während das Gremium selber nur in seltenen Fällen tagt, werden jeweils einzelne Mitglieder des Schulausschuss auch zu wichtigen Schulveranstaltungen wie Notenkonferenzen oder zu Einstellungen neuer Lehrer hinzugezogen. Daher ist der Schulausschuss aus Elternsicht ein wichtiges Instrument zur Wahrung der Elterninteressen im Schulbetrieb.
Hier eine Zusammenfassung der Aufgaben, wie es sich aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt:
Dem Schulausschuss gehören an:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Schulausschuss. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können an den Sitzungen teilnehmen. Im Falle des Absatzes 2 Satz 3 erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Lehrkräfte auf das Doppelte. Das gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Schulausschuss gemäß Absatz 7 nicht vertreten sind. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sowie die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher vertreten kraft Amtes ihre Gruppe im Schulausschuss. Im Übrigen wählen die Gesamtkonferenz aus dem Kreis der Lehrkräfte, die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler und der Schulelternbeirat aus dem Kreis der Eltern ihre Mitglieder im Schulausschuss.
Die Amtszeit der gewählten Lehrkräfte, Eltern und der Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 beträgt zwei Jahre, der gewählten Schülerinnen und Schüler ein Jahr.